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Aktuell

Bundesteilhabegesetz [BTHG]

Erläuterungen über das BTHG

Der zukünftige Geschäftsführer sieht es als wichtiges Thema für die Zukunft
[s.a. „Neuer Geschäftsführer für die Theo-Lorch-Werkstätten“], aber auch bisher hat uns das Bundesteilhabegesetz und seine Auswirkungen schon stark beschäftigt. Zum besseren Verständnis drucken wir hier zwei Artikel aus „Werkstatt: Telegramm“ der BAG WfbM ab

Konstantin Fischer, BAG WfbM: Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes
Zum 1. Januar 2017 sind die ersten Regelungen des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Eine davon betrifft das Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftigte: Es wird von 26 Euro auf 52 Euro verdoppelt.

Werkstätten für behinderte Menschen erhalten vom zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld. Dieses zusätzlich zum Werkstattentgelt zu zahlende Arbeitsförderungsgeld wird nun zum 1. Januar 2017 von monatlich 26 Euro auf 52 Euro verdoppelt. Durch diese Maßnahmen soll die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten verbessert werden.

Der volle Betrag von 52 Euro wird allerdings nur gezahlt, solange das Arbeitsentgelt des jeweiligen Werkstattbeschäftigten maximal 299 Euro beträgt. Erhält ein Werkstattbeschäftigter ein Arbeitsentgelt von mehr als 299 Euro monatlich, verringert sich das ausgezahlte Arbeitsförderungsgeld auf den Differenzbetrag aus dem für die Auszahlung festgesetzten Höchstbetrag von 351 Euro und dem jeweiligen Arbeitsentgelt. Erhält ein Werkstattbeschäftigter ein Arbeitsentgelt von 351 Euro monatlich oder mehr, wird kein Arbeitsförderungsgeld mehr gezahlt.

Nach wie vor gilt, dass das Arbeitsförderungsgeld unabhängig von der Arbeitsleistung der Beschäftigten gezahlt wird. Es ist auch nicht Teil des Arbeitsergebnisses der Werkstatt.


Quelle: Werkstatt: Telegramm, Ausgabe Nr. 1.2017, Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. [BAG WfbM]. Frankfrut am Main, 05. Januar 2017. Text veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der BAG WfbM

 

Dr. Martin Kaufmann, BAG WfbM : Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die Grundsicherung
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ändert zahlreiche Regelungen des SGB XII. Eine für viele Werkstattbeschäftigte wichtige Änderung betrifft die Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII Kapitel 4. Die Anrechnungsmodalitäten wurden zum 1. Januar 2017 erheblich verbessert.

Etwa die Hälfte der Werkstattbeschäftigten bezieht neben dem Arbeitsentgelt, das sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Werkstatt erhält, Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Dabei handelt es sich in der Regel um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII Kapitel 4 sowie in einigen Fällen um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII Kapitel 3. Diese Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, sofern eine gewisse Bedürftigkeit vorliegt (Stichwort: Nachrang der Sozialhilfe).

 

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