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Der Gesetzgeber geht im Gesetzbuch grundsätzlich von der Deliktfähigkeit aller Personen aus. Er hat jedoch Ausnahmefälle besonders geregelt, so zum Beispiel für Menschen mit einer geistigen Behinderung.
Bei Menschenmit einer geistigen Behinderung ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihr Handeln als Unrecht zu erkennen. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So kann durchaus der Fall eintreten, dass auch ein Mensch mit einer geistigen Behinderung zum Zeitpunkt der Schadenzufügung die erforderliche Einsicht besaß und somit zur Verantwortung gezogen werden kann. Hier stellt sich dann die Frage, wie der herbeigeführte Schaden reguliert werden kann.
Bei Abschluss der Deliktunfähigkeitsklausel in der Privat-Haftpflicht-Versicherung beschränkt sich der Versicherungsschutz bei deliktunfähigen Personen nicht darauf, Ansprüche Geschädigter (Dritter) abzuwehren, wenn die versicherte Person den Schaden verursacht hat. In diesen Fällen werden Ansprüche auf Wunsch des Versicherungsnehmers ohne Rücksicht auf die Rechtslage bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze an den Geschädigten befriedigt. [Quelle: Ecclesia-Versicherung]
Fazit: auch Menschen mit Behinderung können für Schäden, die Sie anderen zufügen, zur Verantwortung gezogen werden. Inwieweit die Versicherung für den Schaden eintritt, muss jeder selbst mit seiner Versicherung abklären, da dies vom Einzelfall und vom jeweiligen Versicherungsvertrag abhängig ist.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Versicherer auf die Deliktunfähigkeitsklausel anzusprechen.
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an Ihren zuständigen Sozialdienst wenden.
Joachim Knoll, Verwaltungsleitung