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Aktuell

Energiepreispauschale

Die BAG-WfBM veröffentlicht Informationen zum Bezug der Energiepreispauschale (EPP)

Liebe Leserinnen und Leser,

täglich gibt es neue Meldungen über steigenden Energiepreise aufgrund der Weltwirtschaftssituation und des Krieges in der Ukraine. Um die Haushalte in Deutschland zu entlasten, hat die Bundesregierung die Auszahlung einer sogenannten Energiepreispauschale (EPP) beschlossen.

Dazu hat der eine oder andere vielleicht noch Fragen wie zum Beispiel "Bekomme ich die Pauschale auch ausgezahlt?" oder "Wie komme ich an diese Pauschale?"

Dazu hat die Bundearbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Menschen mit Behinderung (BAG-WfBM) ein Informationspapier zusammengestellt, das die wichtigsten Fragen dazu beantworten soll.

Diese Informationen finden Sie hier zum Nachlesen:

Frankfurt am Main I 22. Juni 2022

Umsetzung der Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Umsetzung zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt und dazu FAQs veröffentlicht.
Anspruchsberechtigte Personen

Wie bereits im Werkstatt:Telegramm 8.2022 erläutert, haben auch Werkstattbeschäftigte Anspruch auf die EPP. Der Anspruch gilt auch für Werkstattbeschäftigte, die neben dem Werkstattentgelt Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen erhalten. Ausschlaggebend ist die Beschäftigung im Arbeitsbereich und der Erhalt von Werkstattentgelt.

Anspruch auf die Zahlung hat grundsätzlich jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Das bedeutet, dass auch Beschäftigte, die zum Beispiel im September 2022 in Elternzeit sind, Krankengeld erhalten bzw. wegen einer Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben sind, Anspruch auf die EPP haben.

Werkstattbeschäftigte, die nicht das ganze Jahr über, sondern nur kurzzeitig im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt sind, haben auch Anspruch auf die EPP.
Nicht anspruchsberechtigt sind Teilnehmer*innen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich. Diese erhalten kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen und haben daher keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Die EPP kann man über zwei Wege erhalten:
1.    Die Auszahlung erfolgt im September 2022 über den Arbeitgeber.
2.    Arbeitnehmer*innen erhalten die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber

Die EPP soll im Regelfall im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Der 1. September 2022 markiert einen Stichtag für die Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen allen Personen, die zu diesem Tag in einem gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, die EPP auszahlen. Das bedeutet, dass Werkstätten dem gesamten Personal und allen Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich mit der Auszahlung des Gehalts bzw. Werkstattentgelts für September 2022 die EPP auszahlen müssen, solange die jeweilige Person am 1. September 2022 durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen Werkstattvertrag beschäftigt wird.

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer*innen verzichten. In diesem Fall können diese die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
 
Die Auszahlung kann auch mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgen, wenn die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen kann. Sie muss aber spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für die Arbeitnehmer*innen getätigt werden.

Sonderfälle

Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP auszuzahlen.

Einen Sonderfall stellen die sogenannten Minijobber*innen dar. Diese müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (Haupt- Dienstverhältnis) handelt. Werkstattbeschäftigte, die im Arbeitsbereich beschäftigt werden, sind keine Minijobber*innen, auch wenn das Werkstattentgelt die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschreitet.
Das BMF beschreibt in seinen FAQ auch, die Vorgehensweise, falls in der Lohnbuchabteilung erst nachträglich bekannt wird, dass zum 1. September 2022 kein Beschäftigungsverhältnis mehr vorgelegen hat, oder dass eine Person ab dem 1. September 2022 neu beschäftigt ist.

Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Die Kennzeichnung in der Lohnsteuerbescheinigung ist, insbesondere auch für Werkstattbeschäftigte wichtig, die Grundsicherungsleistungen oder andere Sozialleistungen beziehen, da die EPP auf diese Leistungen nicht angerechnet wird.

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Die EPP ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Daher müssen keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die EPP abgeführt werden.

Erhalt der EPP über die Einkommensteuererklärung

Auch Werkstattbeschäftigte, die erst nach dem 1. September 2022 in den Arbeitsbereich der Werkstatt wechseln, haben Anspruch auf die EPP. Die Werkstatt darf in diesem Fall die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Werkstattbeschäftigten können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommens-steuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Hiervon betroffene Werkstattbeschäftigte müssen dann gegebenenfalls für das Jahr 2022 eine Einkommenssteuererklärung abgeben, auch wenn sie unter dem Grundfreibetrag liegen.

Quelle: Werkstatt.Telegramm Nr. 11.2022 der BAG-WfBM

Weitere Informationen:

Die FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“ des BMF mit weiteren Informationen zur Umsetzung und Sonderfällen finden Sie hier:  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-  Energiepreispauschale.html


Die gesetzlichen Regelungen zur Energiepreispauschale finden Sie hier:  https://www.gesetze-im-  internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG024400123

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